Allgemeine Geschäftsbedingen der Corporate Fashion International AG

  1. Allgemeines
    1.1. Die Corporate Fashion International AG (nachfolgend CFI) ist ein Unternehmen, welches auf dem Gebiet Corporate Fashion tätig ist. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes Vertrages mit der CFI. Der Vertragspartner erklärt sich bei Abgabe einer Bestellung mit den einzelnen Bestimmungen ausdrücklich einverstanden. Abweichungen von den allgemeinen Geschäfts-bedingungen sind nur in Schriftform gültig.
  2. Offerten / Angebote
    2.1. Offerten und Angebote seitens der CFI verstehen sich stets freibleibend, unter Vorbehalt der definitiven Auftragsbestätigung und allfälligen Preisanpassungen infolge steigender oder sinkender Wechselkurse.
  3. Preise / Zahlungskonditionen / Verzugszins
    3.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto, exklusive Mehrwertsteuer. Zahlungen sind fällig innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss netto, ohne Skonto. Im Falle des Zahlungsverzuges ist ein Verzugszins von 8% geschuldet. Der CFI steht es frei, trotz Verzuges auf der Bezahlung zu bestehen und zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen. Die CFI kann aber auch durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
  4. Zuschläge für Kleinfakturen
    4.1. Für Fakturen in einem Betrag unter Fr. 500.00 wird ein Zuschlag von Fr. 50.00 in Rechnung gestellt.
  5. Mustersendungen
    5.1. Mustersendungen sind innerhalb von 20 Tagen an die CFI zurückzusenden, ansonsten die Ware als erworben gilt.
  6. Über- oder Unterlieferungen
    6.1. Der Vertragspartner akzeptiert, dass bei gewissen Artikeln aus produktions- oder drucktechnischen Gründen Über- oder Unterlieferungen von +/- 10% erfolgen können.
  7. Rücktritt von laufenden Verträgen
    7.1. Im Falle von höherer Gewalt und sonstiger unverschuldeter Unmöglichkeit der Vertragserfüllung kann CFI jederzeit entschädigungslos von laufenden Verträgen zurücktreten.
  8. Nutzen und Gefahr
    8.1. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Vertragspartner über.
  9. Eigentum
    9.1. Die CFI behält sich das Eigentum an Kaufsobjekten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Entwertung durch den Vertragspartner ist unzulässig.
    9.2. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass der Eigentumsvorbehalt von der CFI ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden kann.
  10. Transport / Zoll
    10.1. Transport- und Zollkosten ab dem Sitz der CFI gehen zu Lasten des Vertragspartners, d.h. er übernimmt den Transport und die Verzollung ab dem Sitz der CFI an den gewünschten Ort auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr.
  11. Gewährleistung
    11.1. Mängelrügen haben innert 8 Tagen seit Ablieferung zu erfolgen, ansonsten der Vertragspartner sämtliche Ansprüche verliert.
    11.2. Die CFI haftet nur für arglistig verschwiegene Mängel, die übrigen Mängelgewährleistungsansprüche werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Für Mängelfolgeschäden wird nicht gehaftet.
    11.3. Die CFI übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche durch die Fehlerhaftigkeit des Kaufobjektes entstehen (Produktehaftpflicht). Der Vertragspartner verpflichtet sich, die CFI für allfällige Ansprüche, welche von Dritter Seite geltend gemacht werden, vollumfänglich freizuhalten und zu entschädigen. Die Beweispflicht für die Fehlerhaftigkeit des Kaufobjektes liegt beim Vertragspartner.
  12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht
    12.1. Der Erfüllungsort befindet sich am Sitz der CFI.
    12.2. Sämtliche Streitigkeiten unter den Parteien werden ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der CFI beurteilt.
    12.3. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention.
  13. Schlussbestimmungen
    13.1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder unwirksam werden, so wird der übrige Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Lücke ergibt.

Basel, Juli 2021